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Zurück zur ÜbersichtKostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers für die Einholung polizeilicher Führungszeugnisse sind kein Arbeitslohn
Das Finanzgericht Münster entschied, dass Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für die Einholung polizeilicher Führungszeugnisse zum Zweck der Prävention gegen sexualisierte Gewalt nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Diese stellen steuerfreien Auslagenersatz i. S. des § 3 Nr. 50 EStG dar (Az. 7 K 2350/19 AO).
Streitig war im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für die Erstattung der Kosten für die regelmäßige Einholung von erweiterten Führungszeugnissen einer Vielzahl von Arbeitnehmern der Kläger, die zum Arbeitgeberkreis des Generalvikariats des Bistums X-Stadt gehörten. Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die von den Klägern erstatteten Aufwendungen für die Erteilung von erweiterten Führungszeugnissen in den jeweils laufenden Beschäftigungsverhältnissen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen sei. Die Richter des Finanzgerichts Münster folgten dem nicht.
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